Wer ist Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik?

Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

Wer ist Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik?

Die Funktion Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik wird oft auch mit VfVT oder VfV abgekürzt. Wir finden die Beschreibung dazu in den Versammlungsstättenverodnungen der Länder (oder deren Äquivalente). In Berlin ist das zum Beispiel die Betriebs-Verordnung (BetrVO §33). Nachfolgenden die Definition aus der Musterversammlungsstättenverordnung 2014 (MVStättVO 2014):

§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

  1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,
  2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für „Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
  3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
  4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften∗) erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

Auf Antrag stellt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.

(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

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